Satzung
Satzung des Vereins STREUNERHerzen e.V.
Vorbemerkung:
In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen/diversen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen STREUNERHerzen e.V. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist in Pulheim.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
- Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- Verbreitung des Tierschutzgedankens in Wort, Bild und Schrift
- Unterstützung von Kastrationsprojekten vorwiegend auf Sardinien und teilweise in Deutschland
- Finanzielle und aktive Unterstützung des Tierheimes „Il Rifugio I Fratelli Minori“ auf Sardinien
- Finanzielle und aktive Unterstützung des Canile Tortoli bei Bedarf und Absprache
- Vermittlung von Hunden und Katzen an geeignete Halter/Kooperation mit Pflegestellen
- Finanzielle und aktive Unterstützung des Bereiches Projekttiere auf Sardinien. Hierzu gehören unter anderem der Ort der Geborgenheit Welpen, der Ort der Geborgenheit Katzen, Tiere in sardischen Pensionen und auf sardischen, privaten Pflegestellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern; die nach der bisherigen Satzung „aktiven“ Mitglieder werden zur Klarstellung künftig als „ordentliche“ Mitglieder geführt.
Ordentliche Mitglieder (natürliche Personen) setzen sich mit ihrer Arbeitskraft für die Ziele des Vereins in leitender Position ein, während Fördermitglieder (natürliche und juristische Personen) lediglich unterstützend (insbesondere finanziell) tätig sind; Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung zwar Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.
Der Aufnahmeantrag – als ordentliches oder Fördermitglied – ist postalisch oder per Email unter Angabe von Name, Adresse (sowie, falls vorhanden, E-Mail-Adresse) an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen (postalischen) Aufnahmebestätigung sowie der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied – ebenso die Umwandlung der Fördermitgliedschaft in die ordentliche Mitgliedschaft – bedarf der einstimmigen Zustimmung des Vorstands, für die Aufnahme als Fördermitglied genügt die einfache Mehrheit des Vorstands.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Juristische Personen als Fördermitglied benennen dem Vorstand in Textform* eine natürliche Person, die die Mitgliedschaftsrechte im Verein wahrnimmt (Vertreter), etwa das Teilnahmerecht in der Mitgliederversammlung. Die juristische Person kann ihren Vertreter jederzeit durch Mitteilung in Textform* an den Vorstand austauschen.
- Die Mitgliederversammlung kann besonders um den Vereinszweck verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen und diesen Status auch wieder aberkennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten alle Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied)
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch ordentliche Kündigung durch den Verein gegenüber dem Mitglied
- durch Tod des Mitglieds (natürliche Person) bzw. Löschung (juristische Person)
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (Textform*) des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende.
Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als 2 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse.
Die Mahnung kann auch an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
Ferner kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt trotz einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt unbekannt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich am Vereinssitz herauszugeben.
- Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder
- in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Derartige grobe Verstöße sind z.B. eine erhebliche Störung des Vereinsfriedens, etwa durch Beleidigung anderer Mitglieder oder eine nicht unerhebliche finanzielle Schädigung des Vereins.
- Zur Antragstellung beim Vorstand ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
- Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied zuzuleiten. Der Ausschluss ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verkünden. Etwaige Rechtsmittel des Mitglieds gegen den Ausschluss haben keine aufschiebende Wirkung.
- Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
§ 7 Mitgliedsbeiträge/Umlagen/weitere Pflichten der Mitglieder
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig zum 01. Februar. Der Beitrag ist fällig innerhalb von 2 Wochen ab Aufnahme in den Verein. Auf Antrag können ordentliche Mitglieder ihre Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
- Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
- Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben
- den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung findet einmal jährlich statt. Teilnehmen kann jedes Mitglied, das sich spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand in Textform* dazu anmeldet, dafür genügt auch die Mitteilung an ein Vorstandsmitglied. Hintergrund der Anmeldepflicht ist, dass der Vorstand anhand der Anmeldungen den Raum für die Versammlung rechtzeitig planen/mieten können muss.
Die Ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder genügt die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/des Briefes durch den Vorstand.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand per Brief oder E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese – falls sich Änderungen/Ergänzungen zur ursprünglichen Tagesordnung ergeben haben – entsprechend § 9 Ziffer 2. bis 1 Woche vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung allen Mitgliedern.
- Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand bestimmt vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Abstimmungen über Tagesordnungspunkte/Anträge erfolgen, sofern in dieser Satzung oder in der Wahlordnung nichts anderes geregelt wird, offen per Handzeichen. Bei Wahlen zum Vorstand und Anträgen auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann schriftliche Wahl durchgeführt werden. Diese ist durchzuführen, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies in der Ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt.
Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder, die sich nach § 9 Ziffer 1. rechtzeitig angemeldet haben. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht (auch per E-Mail), die vorab dem Vorstand zu übersenden oder in der Ordentlichen Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden; die Stimmrechtsübertragung ist auch ohne vorherige Anmeldung möglich, da es bei der Anmeldung nur um die Platzkapazität geht. Ein ordentliches Mitglied kann nur für maximal 2 andere ordentliche Mitglieder deren Stimmrecht in der Ordentlichen Mitgliederversammlung wahrnehmen.
Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.
Für die Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Ordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet der Vorstand im Einzelfall und gibt die Entscheidung der Mitglieder-versammlung bekannt.
Der Vorstand kann Beschlüsse der ordentlichen Mitglieder auch wie folgt im Umlaufverfahren einholen:
Der Vorstand informiert die ordentlichen Mitglieder in Textform* entsprechend § 9 Ziffer 2. über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Antwortfrist von mindestens 2 Wochen, innerhalb derer das ordentliche Mitglied in Textform* antworten kann. Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.
Das Ergebnis der Abstimmung soll allen Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2. innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:
- Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Wahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
- Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
- Wahl des Kassenprüfers
- Entgegennahme des Prüfberichtes des Kassenprüfers
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 33 % aller Mitglieder schriftlich (E-Mail/WhatsApp/Fax pp. genügt nicht) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungs-bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Vorstandsmitgliedern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten können.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, hat der verbliebene Vorstand das Recht, ein ordentliches Mitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu dessen Nachfolger zu bestimmen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die Mehrheit, wird vom Versammlungsleiter zwischen den beiden Kandidaten das Los gezogen.
Die Kandidaten können sich als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Vorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben dem Verein sämtliche Vereinsgegenstände, insbesondere Unterlagen und Daten (gleich in welcher Form) umgehend am Vereinssitz herauszugeben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3.
Sitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied bei Bedarf per E-Mail oder Brief einberufen mit einer Frist von in der Regel mindestens 5 Tagen.
In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.
Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefon- oder Virtuellen Konferenz und im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per Email. Es müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder daran teilnehmen.
Der Vorstand kann – auch dauerhaft – Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.
Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren.
- Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per E-Mail oder postalisch zu informieren.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen (z.B. Porto, Telefon- und Fahrtkosten), die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.
- Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.
§ 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer
Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten.
Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Vorstand zu beantworten.
- Die Mitgliederversammlung wählt 1 Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt 4 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
Sämtliche Unterlagen sind dem Kassenprüfer so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass dieser den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen kann. Der Kassenprüfer hat die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
§ 14 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung, Datenschutzordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten) über die Mitglieder gespeichert und verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
- das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden sowohl des Mitglieds als auch der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden.
Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind.
Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 3 Wochen erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 3 gilt entsprechend.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder zu einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.
- Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn alle Tiere aus dem Bereich „Projekttiere“ vermittelt oder an einen anderen Verein zur Vermittlung übertragen wurden.
Ende der Satzung; Stand: Dezember 2023
* Textform: Brief, E-Mail, SMS, WhatsApp, Signal, etc.